Kurtaxen
Der Kanton Luzern erhebt für Förderungsmassnahmen des Tourismus Kurtaxen- und Beherbergungsabgaben. Laut § 7 des Tourismusgesetzes des Kantons Luzern ist kurtaxenpflichtig, wer gegen Entgelt in
- Hotels
- Gasthäusern
- Ferienwohnungen
- Airbnbs
- und anderen Beherbergungsbetrieben
Gäste aufnimmt. Die Gemeinden des Kantons sind beauftragt, diese Abgaben einzuziehen.
In Kriens gelten seit dem 1. Januar 2022 pro Person und Logiernacht folgende Tarife:
- örtliche Beherbergungsabgabe: Fr. 0.40
- örtliche Kurtaxe: Fr. 1.60
- kantonale Beherbergungsabgabe: Fr. 0.50
Die Verrechnung basiert auf dem Prinzip der Selbst-Deklaration. Wer Gäste beherbergt, meldet die Zahl der Übernachtungen mit dem elektronischen Meldeformular (EUL). Möglich ist die monatliche Übermittlung wie auch die Angabe der Übernachtungszahlen einmal pro Jahr. Die entsprechenden Abgaben werden in der Folge einmal jährlich verrechnet.
Bewilligungsbehörde für Beherbergungsbetriebe ist der Kanton Luzern. Alle nötigen Unterlagen zum Bewilligungsprozedere finden Sie hier. Diese kantonale Bewilligung muss vorliegen, wenn Sie sich zur Kurtaxen-Abrechnung in Kriens auf der EUL-Plattform registrieren und profitieren damit auch von Vorteilen profitieren wollen, die Sie ihren Gästen weitergeben können.
Digitale Gästekarte
Betreiber von Unterkünften erfüllen mit der Meldung der Übernachtungszahlen nicht nur ihre gesetzliche Pflicht. Sie erhalten dadurch auch Zugang zur digitalen Gästekarte, die sie wiederum in der Bewerbung ihrer Unterkünfte einsetzen können. Die Gästekarte, welche gemeinsam mit dem Verkehrsverbund Luzern (VVL), Kriens Tourismus und Luzern Tourismus lanciert wurde, bietet den in Kriens übernachtenden Gästen eine ganze Reihe attraktiver Vorteile:
- kostenlose Benützung von Bus und Bahn in der Tarifzone 10
- verschiedene Ermässigungen für Bergbahnen, Museen und Ausflüge
- kostenlose WLANNutzung „Free WiFi – LUZERN.COM“ auf diversen Plätzen sowie in verschiedensten Restaurants
Die Kosten für die Gästekarte werden aus dem Kurtaxen-Fonds finanziert.
Verwendung der Einnahmen
Gemäss § 14 Abs. 2 Tourismusgesetz ist der Ertrag der Kurtaxe zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen, die überwiegend im Interesse der Gäste liegen, zu verwenden. Für touristische Projekte, Anlässe sowie sonstige, im Tourismus dienliche Ausgaben, kann eine Entnahme aus dem Kurtaxenfonds beantragt werden.
Fragen zu EUL oder zur digitalen Gästekarte
Kriens Tourismus
Ron Prêtre, Präsident
info@kriens-tourismus.ch
+41 41 329 60 90
Bei Fragen zu Kurtaxen- und Beherbergungsabgaben:
Stadtverwaltung Kriens
Präsidialdienste
praesidialdienste@kriens.ch
+41 41 329 60 42
Rechtliche Grundlagen