Kurtaxen und Beherbergungsabgaben
Die Stadt Kriens und der Kanton Luzern setzen sich für einen umwelt- und gesellschaftsverträglichen, qualitätsorientierten und regional angepassten Tourismus ein.
Für die kantonale und örtliche Tourismusförderung werden pro Person und Logiernacht Beherbergungsabgaben erhoben. Zudem erhebt die Stadt Kriens für die Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen, die überwiegend im Interesse der Gäste liegen, Kurtaxen.
Alle Informationen zu:
- Wer ist beitragspflichtig?
- Welche Tarife gelten in der Stadt Kriens?
- Wie funktioniert die Verrechnung für Beherbergungsbetriebe?
- Wie funktioniert die Verrechnung für Eigentümer und Dauermieter?
- Wer bewilligt meinen Betrieb?
- Wie erhalte ich die digitale Gästekarte?
- Wie werden die Einnahmen verwendet?
- Wie kann ich ein Gesuch für Unterstützungsbeiträge stellen?
- Wen kontaktiere ich bei Fragen?
Wer ist beitragspflichtig?
Kantonale Beherbergungsabgabe
§ 7 des Tourismusgesetzes des Kantons Luzern regelt, wer eine Beherbergungsabgabe zu entrichten hat. Ausnahmen von der Abgabepflicht sind in § 8 des Tourismusgesetzes geregelt.
Örtliche Beherbergungsabgabe und Kurtaxe
Gemäss Art. 3 des Reglements über die örtliche Beherbergungsabgabe und die Kurtaxe der Stadt Kriens werden die örtliche Beherbergungsabgabe und die Kurtaxe pro Person und Logiernacht in Hotels, Motels und anderen Beherbergungsbetrieben sowie in Fremdenzimmer, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, auf Campingplätzen, in anderen Übernachtungsmöglichkeiten einschliesslich über Onlineplattformen angebotene Unterkünfte und Business-Apartments erhoben, wobei auch Eigentümerinnen und Eigentümer von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Dauermieterinnen und -mieter, die in Kriens nicht ihren polizeilichen Wohnsitz haben, taxpflichtig sind.
Im Übrigen richtet sich die Abgabepflicht nach § 7 und § 15 ff des Tourismusgesetzes.
Welche Tarife gelten in der Stadt Kriens?
In Kriens gelten pro Person und Logiernacht folgende Tarife:
- Örtliche Beherbergungsabgabe: Fr. 0.40
- Örtliche Kurtaxe: Fr. 1.60
Der Kanton Luzern erhebt zusätzlich eine kantonale Beherbergungsabgabe. Seit dem 1. Januar 2026 gilt pro Person und Logiernacht folgende Gebühr:
- Kantonale Beherbergungsabgabe: Fr. 1.10
Gemäss Art. 6 des Reglements über die örtliche Beherbergungsabgabe und die Kurtaxe der Stadt Kriens können Eigentümerinnen und Eigentümer oder Dauermieterinnern und Dauermieter (während mindestens 3 Monaten pro Kalenderjahr) von Ferienhäusern und Ferienwohnungen, Zelten und Wohnwagen ihre Taxpflicht in Form einer Jahrespauschale, welche sowohl die örtliche Beherbergungsgebühr und die Kurtaxe umfasst, erfüllen.
- Die Jahrespauschale beträgt Fr. 100.00.
Hierbei ist der § 17 Abs. 3 des Tourismusgesetzes zu beachten.
Wie funktioniert die Verrechnung für Beherbergungsbetriebe?
Als Beherbergungsbetrieb sind Sie verpflichtet, die Übernachtungszahlen der Stadt Kriens zu melden. Melden Sie sich mittels Formular bei der Stadt Kriens, wenn Sie neu Gäste in Kriens beherbergen.
Die Stadt Kriens stellt Ihnen im Anschluss das Dokument zur Angabe der Logiernächte zur Verfügung, welche Sie monatlich oder jährlich (je nach Kategorie) bei den Präsidialdiensten (praesidialdienste@kriens.ch) der Stadt Kriens einreichen.
Die Verrechnung basiert auf dem Prinzip der Selbstdeklaration. Grundsätzlich müssen alle Übernachtungszahlen bei der Stadt Kriens deklariert werden. Ausnahme: Die Übernachtungen, welche über die Plattform Airbnb gebucht werden, müssen nicht deklariert werden, da diese direkt über die Plattform eingezogen werden.
Die Kurtaxen und Beherbergungsabgaben werden von der Stadt Kriens nach Einreichung der Deklaration in Rechnung gestellt.
Wie funktioniert die Verrechnung für Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Dauermieterinnen und -mieter?
Gemäss Art. 6 des Reglements über die örtliche Beherbergungsabgabe und die Kurtaxe der Stadt Kriens können Eigentümerinnen und Eigentümer oder Dauermieterinnen und -mieter ihre Taxpflicht in Form einer Jahrespauschale erfüllen. Melden Sie sich bei den Präsidialdiensten der Stadt Kriens unter praesidialdienste@kriens.ch mit den entsprechenden Angaben:
- Name / Vorname Kontaktperson
- Adresse des Objekts
- Telefon
- Korrespondenzadresse
Hierbei ist § 17 Abs. 3 des Tourismusgesetzes zu beachten.
Darf ich in Kriens eine Wohnung kurzzeitig vermieten?
Wer eine Räumlichkeit während mehr als 90 Nächten pro Kalenderjahr kurzzeitig vermietet, benötigt gemäss Wohnbaureglement dafür eine Bewilligung der Stadt Kriens und erhält eine Identifikationsnummer, die bei der Publikation von Angeboten auf Buchungsplattformen angegeben werden muss. Anbietende der Kurzzeitvermietung müssen ihre Räumlichkeiten mittels Onlineformular bei der Stadt Kriens registrieren.
Nutzen Sie hierfür das Formular auf kriens.ch/kurzzeitvermietung.
Das Wohnbaureglement tritt am 1. November 2026 in Kraft.
Kontakt bei Fragen: bau.umweltdepartement@kriens.ch
Wer bewilligt meinen Betrieb?
Das Gastgewerbegesetz (GaG, SRL Nr. 980) regelt, welche Beherbergungsbetriebe eine Bewilligung brauchen. Das Merkblatt des Kantons Luzern fasst die wichtigsten Punkte in Bezug auf das Vermieten von Privatbetten und Ferienwohnungen zusammen.
Weitere Informationen und Unterlagen zum Bewilligungsprozedere finden Sie hier.
Was ist die digitale Gästekarte und wie erhalte ich diese für meine Gäste?
Betreiberinnen und Betreiber von Unterkünften erfüllen mit der Meldung der Übernachtungszahlen ihre gesetzliche Pflicht und erhalten dadurch Zugang zur digitalen Gästekarte. Die digitale Gästekarte kann den übernachtenden Gästen kostenlos abgegeben werden. Die Gäste profitieren von folgenden Vorteilen:
- Kostenlose Benützung von Bus und Bahn in der Tarifzone 10
- Verschiedene Ermässigungen für Bergbahnen, Museen und Ausflüge
- Kostenlose WLAN-Nutzung „Free WiFi – LUZERN.COM“ auf diversen Plätzen sowie in verschiedensten Restaurants
Die Kosten für die Gästekarte werden aus dem Kurtaxenfonds der Stadt Kriens finanziert. Bei Interesse oder Fragen melden Sie sich bei den Präsidialdiensten der Stadt Kriens (praesidialdienste@kriens.ch oder +41 41 329 63 41).
Wie werden die Einnahmen verwendet?
Mit den Kurtaxen werden touristische Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen finanziert, welche überwiegend im Interesse der Gäste liegen. Dies sind insbesondere:
- Gästekarte mit Zone 10
- Infrastruktur: Wanderwege, Sitzbänke, Attraktionen in Freizeitanlagen usw.
- Informationen für Gäste: Hinweisschilder, Tourist Information, Wegweiser usw.
- Angebote für Gäste
- Projekte / Veranstaltungen mit überregionalem Charakter
Die örtliche Beherbergungsabgabe wird zur Finanzierung des örtlichen Tourismusmarketings verwendet.
Wie kann ich ein Gesuch für Unterstützungsbeiträge stellen?
Gemäss der Verordnung sowie dem Reglement über die örtliche Beherbergungsabgabe und die Kurtaxe der Stadt Kriens gelten für die Verwendung der Fondsgelder folgende Richtlinien:
Wer darf diese Beiträge beantragen?
- Alle Organisationen und Institutionen, welche Aufgaben im Tourismus und Ortsmarketing erledigen.
Welche Voraussetzungen muss das Projekt erfüllen?
- Bezug zur Stadt Kriens
- Angemessene Eigenleistung der Projektleitung bzw. der Veranstaltenden
- Das Projekt muss den rechtlichen Vorgaben sowie den Kriterien der Tourismusstrategie 2025-2035 entsprechen.
Im Jahr 2025 wurden folgende Veranstaltungen und Projekte mit Geldern aus dem Kurtaxenfonds unterstützt.
- B-Sides Festival 2025
- Kulinarische Wanderung
- Ausbau SonnenZwergWeg
- Mobiliar Unihockey Cupfinal
- Sanierung Figur im Bellpark
- Sanierung Spielplatz Sonnenberg
- Weihnachtsmarkt im Bellpark
- Grand Opening Event in der Pilatus Arena
- Beitrag an Unterhalt Wanderwege
- Mobiliar Handball Cup-Final4
Referenzrahmen Unterstützungsbeiträge Tourismusfonds
Jedes Gesuch wird einzeln geprüft. Beim Entscheid des Stadtrats werden sowohl die formalen Kriterien sowie die zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt. Gesuche werden insbesondere dann befürwortet, wenn sie die Ziele der aktuellen Tourismusstrategie 2025-2035 unterstützen:
- Angebote und Veranstaltungen, die Logiernächte in der Hotellerie fördern oder die touristische Infrastruktur (bspw. Bergbahnen) stärken – insbesondere auch während der Nebensaison (Oktober bis April).
- Projekte, die Kriens als Destination stärken und Teil der "Perlenkette Kriens" sind.
- Förderung von hochstehenden kulturellen Nischenprodukten (insb. Musik & Kultur)
- Angebote, die durch Qualitätsführerschaft überzeugen und die Erwartungen der Gäste übertreffen.
Vorgehen und Ablauf
Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es bis spätestens sechs Monate vor dem Projektstart / Veranstaltungsstart an die Präsidialdienste der Stadt Kriens (praesidialdienste@kriens.ch). Allfällige Unterlagen wie das Budget oder ein Projektbeschrieb sind im Anhang beizufügen. Unvollständige Gesuche werden abgelehnt.
Eingegangene Beitragsgesuche werden von der Abteilung Präsidialdienste auf die Vollständigkeit geprüft. Die Tourismuskommission, welche sich viermal pro Jahr trifft (quartalsweise), wird über die Beitragsgesuche befinden und zu Handen des Stadtrats Empfehlungen abgeben. Den Entscheid über eine mögliche Unterstützung fällt der Stadtrat.
Die nächsten Sitzungen der Tourismuskommission
- Donnerstag, 19. November 2026
Wo finde ich weitere Informationen?
- Gastgewerbe und Gewerbepolizei - Kanton Luzern
- Merkblatt Restaurations- und Beherbergungsbetrieb.docx
- SRL Nr. 980 - Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht - Systematische Rechtssammlung SRL - Kanton Luzern
- SRL Nr. 650 - Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus - Systematische Rechtssammlung SRL - Kanton Luzern
Wen kontaktiere ich bei Fragen?
Bei Fragen zu touristischen Themen und den Tourismusfonds wenden Sie sich bitte an die Abteilung Präsidialdienste.
Stadtverwaltung Kriens
Präsidialdienste
praesidialdienste@kriens.ch
+41 41 329 63 41
Rechtliche Grundlagen
- Gesetz über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) (SRL Nr. 650)
- Reglement über die örtliche Beherbergungsabgabe und die Kurtaxe der Stadt Kriens Nr. 8301
- Verordnung über die örtliche Beherbergungsabgabe und die Kurtaxe der Stadt Kriens Nr. 8302
Tourismusstrategie 2025-2035
Gemeinsam mit dem Institut für Tourismus und Mobilität der Hochschule Luzern – Wirtschaft hat die Stadt Kriens eine zukunftsgerichtete Tourismusstrategie erarbeitet.