e-Dossier Teilrevision Gemeindeordnung: Ausnahme zu § 54 «Übergangsbestimmungen Einzonung Bauland» Weinhalde

Die Vorlage B in Kürze — Teilrevision Gemeindeordnung:
Ausnahme zu § 54 «Übergangsbestimmungen Einzonung Bauland» Weinhalde
Es gibt verschiedene Bauzonen. Diese Zonen regeln, wo und wie gebaut werden darf. Gehört ein Baugrundstück zum Beispiel zur Landwirtschaftszone, heisst das, dass dort nur landwirtschaftliche Bauten und Anlagen gebaut werden dürfen. Die Stadt oder der Kanton können aber entscheiden, dass ein Stück Land neu Bauland sein soll. Das nennt man Einzonung.
Im Jahr 2020 hat das Volk in einer Volksabstimmung entschieden, dass für die nächsten 15 Jahre kein neues Bauland eingezont werden darf. Die vorliegende Gemeindeinitiative fordert, dass für das Gebiet «Weinhalde» eine Ausnahme gemacht wird.
Damit das möglich ist, muss eine Ausnahmeformulierung in die Gemeindeordnung übernommen werden. Nur mit dieser Ausnahme darf:
- der Zonenplan angepasst werden,
- das Bau- und Zonenreglement geändert werden und
- das Verfahren für eine Einzonung wieder aufgenommen werden.
Wenn die Initiative nicht angenommen wird, darf das Gebiet «Weinhalde» nicht eingezont und somit nicht überbaut werden.
Der Stadtrat und der Einwohnerrat empfehlen ein Ja zur Teilrevision Gemeindeordnung: Ausnahme zu § 54 «Übergangsbestimmungen Einzonung Bauland» Weinhalde.
E-Dossier — Teilrevision Gemeindeordnung: Ausnahme zu § 54 «Übergangsbestimmungen Einzonung Bauland» Weinhalde (Vorlage B)
- Botschaft
- Bericht und Antrag Einwohnerrat Weinhalde, 1. Lesung vom 26. Juni 2025
- Bericht und Antrag Einwohnerrat Weinhalde, 2. Lesung vom 25. September 2025
- Beschlussprotokoll Einwohnerrat vom 25. September 2025
- Audioprotokoll Einwohnerrats-Sitzung vom 25. September 2025
- Unterschriftsbogen inkl. Stempel
- Rechtsgutachten Gemeindeinitiative Prof. Heselhaus