Beistandschaft
Eine Beistandschaft für eine erwachsene Person wird auf Antrag oder von Amtes wegen errichtet, wenn eine Person
a) einen Schwächezustand hat
-wie geistige Behinderung, psychische Störung, Intelligenzdefekte, Demenz, Unerfahrenheit, Misswirtschaft.... oder
-vorübergehend urteilsunfähig oder abwesend ist
und
b) schutzbedürftig ist.
Nicht jede Person, die einen Schwächezustand hat, benötigt Schutz, weil beispielsweise die Familie die betroffene Person adäquat unterstützt oder weil andere gesetzliche Massnahmen wie Vorsorgeauftrag, Patientenvefügung oder die gesetzlichen Vertretungsrechte greifen.
Quelle: Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht (Herausgeber KOKES), Dike-Verlag
Sobald die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kenntnis von einer schutzbedürftigen Person hat, so klärt sie die Situation der betroffenen Person ab und prüft im Rahmen der Offizialmaxime, ob und welche behördlichen Massnahmen notwendig sind. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann behördliche Massnahmen auch gegen den Willen der betroffenen Person anordnen, wenn die gesetzlichen Grundlagen gegeben sind.