Hundehaltung
Vorschriften zur Hundehaltung sind im kantonalen Gesetz und Verordnung über das Halten von Hunden festgehalten. Fürs Kriens sind insbesondere das in der Verordnung geregelte Betretverbot und der Leinenzwang von Bedeutung.
In öffentlich zugänglichen Lokalen, in Naturschutzgebieten und Parkanlagen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und entlang von verkehrsreichen Strassen sind Hunde an der Leine zu führen. Der Leinenzwang gilt aus Gründen des Tierschutzes von Anfang April bis Ende Juli auch im Wald und am Waldrand.
Hundekot-Säckli
Mit den Einnahmen aus den jährlich einmal erhobenen Hundesteuern finanziert die Stadt unter anderem ein gemeindeweites Netz von Hundekoteimern und speziell ausgerüsteten Abfallbehältern (siehe Karte, Vermerk «Dogs»), bei denen Halterinnen und Haltern von Hunden die roten Spezialsäcke zur Verfügung gestellt werden, in denen Hundekot sauber entsorgt werden kann. Hundehaltende können für den Hundespaziergang gerne ein zwei rote Hundekotsäckli als Reserve mitnehmen. Verknüpfte rote Hundekotsäckli können in allen öffentlichen Abfalleimern entsorgt werden.
Adressangaben aktuell halten
Alle bestehenden Hundehaltenden sind verpflichtet, sämtliche Änderungen der registrierten Angaben zu melden. Dazu gehören Namensänderungen, Halterwechsel oder Adressänderungen.
Die Meldung hat innert 10 Tagen zu erfolgen: Danke Sie dabei an beide Adressdatenbanken:
- Angaben zum Hund bei amicus.ch können Sie selber aktualisieren. Die Login-Daten zur Datenbank haben Sie mit der Anmeldung erhalten. Im Zweifelsfall hilft der Tierarzt, der ebenfalls alle Zugangsdaten für ihren Hund besitzt.
- Adresse der Hundehaltenden: Einwohnerkontrolle der Stadt Kriens. Nutzen Sie dazu das nachstehende Online-Formular