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Hundesteuer

Gestützt auf das Gesetz über das Halten von Hunden vom 23. Oktober 1973 des Kantons Luzern haben Halterinnen und Halter von Hunden in ihrer Wohngemeinde jährlich eine Steuer zu entrichten.

Es gelten folgende Steuersätze:

  • Die Steuer pro Kalenderjahr beträgt Fr. 120.00. Die Steuer ist jeweils für das laufende Kalenderjahr innerhalb der vorgegebenen Frist zu entrichten. Erreicht ein Hund das Alter von 6 Monaten nach dem 30. Juni, so ist die halbe Jahressteuer zu entrichten.
  • Für Wachhunde, welche zum Schutz eines einsam gelegenen Gebäudes gehalten werden, beträgt die Hundesteuer Fr. 60.00 - schriftliche Gesuch erforderlich.
  • Für Hofhunde auf Landwirtschaftsbetrieben beträgt die Hundesteuer Fr. 40.00 - schriftliche Gesuch erforderlich.
  • In Härtefällen kann die Steuer ganz oder teilweise erlassen werden. Wir bitten Sie dafür ein entsprechendes Gesuch einzureichen.
  • Von der Hundesteuer befreit sind Halterinnen und Halter von Dienst-, Militär-, Schutz-, Sanitäts-, Katastrophen-, Lawinen-, Schweiss-, Blindenführhunden sowie Hunde die sich weniger als 3 Monate im Kanton Luzern aufhalten (bitte entsprechende Bestätigung bei der Anmeldung des Hundes vorlegen).

Alle Gesuche und Dokumente sind zu richten an: Stadt Kriens, Einwohnerkontrolle, Stadtplatz 1, 6010 Kriens. Oder per E-Mail an die Einwohnerservices der Stadt Kriens

Die Hundesteuerrechnung wird im ersten Quartal des Jahres zugestellt.

Mit den Steuereinnahmen finanziert die Stadt unter anderem ein gemeindeweites Netz von Hundekoteimern und speziell ausgerüsteten Abfallbehältern.


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