Helikopterflüge,Tiefflüge, Drohnen
Helikopter- und Tiefflüge
Grundsätzlich gilt: Die Zivilluftfahrt ist durch Bundesrecht geregelt. Das UVEK (Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) übt die Aufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet der Schweiz aus. Unmittelbares Aufsichtsorgan und Bewilligungsinstanz für praktisch alles, was in der Luftfahrt bewilligungspflichtig ist, ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL. Der Handlungsspielraum der Gemeinden ist minimal und beschränkt sich auf Tiefflüge und Landungen.
Landungen
Luftfahrzeuge dürfen grundsätzlich nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen. Für Landungen ausserhalb von Flugplätzen ("Aussenlandungen") gilt die Aussenlandeverordnung (AulaV). Als Aussenlandung gilt auch ein Schwebeflug in Bodennähe zum Aufnehmen und Absetzen einer Last. Landungen in dicht bewohntem Gebiet sind bei privaten Flügen (Art. 32b AulaV) sowie bei Schulungsflügen (Art. 34b AulaV) verboten. Flüge zu Arbeitszwecken, d.h. gewerbsmässige Flüge (Art. 1c AulaV) benötigen im Voraus die Zustimmung der Gemeinde (Art. 31 AulaV).
Personenbeförderung
Bei Flügen zur Personenbeförderung werden Landungen auf Gemeindegebiet aus Lärm- und Umweltschutzgründen grundsätzlich nicht zugestimmt.
Arbeitsflüge
Für Holztransporte, Transporte von Klimaanlagen, Liftmaterial, Gerüsten, Wintergärten usw. auf Dächer oder zu anderen schwer zugänglichen Baustellen wird die Zustimmung nur erteilt, wenn sachliche Gründe für einen Transport mit einem Helikopter sprechen.
Tiefflüge
Über dichtbesiedeltem Gebiet muss eine Mindestflughöhe von 300 m über Grund eingehalten werden. Die Mindestflughöhe darf nur unterschritten werden, soweit dies unerlässlich ist. Der Flugweg und die Flughöhe sind dabei so zu wählen, dass eine möglichst geringe Störung und Gefährdung von Personen eintritt. Das Unterschreiten der Mindestflughöhe ("Tiefflüge") ist nur mit Bewilligung des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) erlaubt. Diese muss mindestens drei Wochen vor dem geplanten Flug eingeholt werden. Darin wird u.a. festgehalten: "Sofern die Mindestflughöhe über dicht besiedeltem Wohngebiet, unabhängig von der Dauer, unterschritten werden soll, ist die zuständige Ortspolizei/Behörde vorgängig zu orientieren. Diese Orientierung muss Angaben über Datum, bzw. Zeitraum, Zweck und Dauer des Fluges, Immatrikulation des eingesetzten Helikopters sowie bei Film-/Fotoflügen das Aufnahmegebeit und Aufnahmeobjekt enthalten. Tiefflüge über dicht besiedeltem Wohngebiet von mehr als fünf Minuten Dauer bedürfen vorgängig der schriftlichen Zustimmung durch die Gemeinde."
Start- und Landeplätze
Die Bewilligung des Grundeigentümers für die Benützung von Start- und Landeplätzen ist grundsätzlich durch den Piloten/Flugbetrieb einzuholen. Ebenso allfällige Zustimmungen der örtlichen Behörden (Gemeinde, Polizei) für Flüge aller Art über dichbesiedeltem Gebiet.
Drohnen
Regeln und allgemeine Fragen zu Drohnenflügen
Gesetzliche Grundlagen
BAZL: Bewilligungspflicht für gewerbsmässige Helikopterflüge
Verordnung über die Luftfahrt Art. 86: Bewilligungspflicht
Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln der Luftfahrzeuge