Erbschaftssteuern
Die Erbschaftssteuern werden für die Stadt und den Kanton gemeinsam erhoben. Es gelten folgende Erbschaftssteuersätze:
| Ehegatten, eingetragene Partner und Lebenspartner, sofern dieser mit der verstorbenen Person während mindestens zwei Jahren in einer eheähnlichen Beziehung zusammengelebt hat. | steuerfrei |
| Nachkommen (1. Parentel)
(Kinder, Enkel, usw.) |
steuerfrei (reine Gemeindesteuer) |
| Elterlicher Stamm (2. Parentel)
(Eltern, Geschwister, usw.) |
6 %
je nach Höhe des Erbteils bis max 12 % |
| Grosselterlicher Stamm (3. Parentel)
(Grosseltern, Onkel, Tanten, usw.) |
15 %
je nach Höhe des Erbteils bis max. 30 % |
| Nicht verwandte Erben
(entfernter verwandt als diejenigen des grosselterlichen Stammes oder nicht verwandt) |
20 %
je nach Höhe des Erbteils bis max. 40 % |
Schenkungen und/oder Erbvorempfänge, welche innerhalb der letzten fünf Jahre seit dem Tod des Erblassers ausgerichtet wurden, sind ebenfalls – je nach Verwandtschaftsverhältnis des Schenkungsnehmers oder des Erbvorempfängers zum Erblasser – erbschaftssteuerpflichtig.
