Beistandspersonen
Wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) behördliche Massnahmen des Erwachsenen- oder des Kinderschutzes anordnet, so ernennt sie eine Beistandsperson, welche die Massnahmen führt und den von der KESB festgelegten Auftrag erledigt.
Die Beistandsperson muss fachlich und persönlich geeignet sein.
Die zu verbeiständende Person hat das Recht, eine Vertrauensperson als Beistandsperson vorzuschlagen. Diesfalls wird die vorgeschlagene Person durch die Fachstelle Privatbeistandspersonen auf ihre fachliche und persönliche Eignung geprüft. Wenn die zu verbeiständende Person keine Vertrauensperson vorschlägt, so kann die KESB allfällige Wünsche von nahestehenden Personen berücksichtigen.
Die KESB wählt als Beistandsperson entweder eine Berufsbeistandsperson, eine Privatbeistandsperson oder in besonderen Fällen eine Fachbeistandsperson (z.B. TreuhänderInnen, Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen).
Wer sich als Privatperson für die Arbeit als Privatbeistandsperson interessiert, kann sich unverbindlich bei der Fachstelle Privatbeistandspersonen, Telefon 041 329 63 91, privatbeistandspersonen@kriens.ch melden.