Gemeinsame elterliche Sorge / Unterhalt
Seit dem 1. Juli 2014 ist die Änderung zum ZGB in Kraft getreten. Die neuen gesetzlichen Grundlagen sehen vor, dass die gemeinsame elterliche Sorge die Regel sein soll.
Seit dem 1. Januar 2017 ist das neue Unterhaltsrecht in Kraft, welches nebst dem bisherigen Barunterhalt auch neu einen Betreuungsunterhalt beinhaltet. Die Berechnung ist individuell auf die Bedürfnisse des Kindes und die Lebensstellung der Eltern zugeschnitten.
Verheiratete Eltern haben von Gesetzes wegen die gemeinsame elterliche Sorge. Die unverheiratete Mutter übt die elterliche Sorge alleine aus, sofern die Eltern nicht die gemeinsame elterliche Sorge erklärt haben oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde diese verfügt hat.
Bezüglich der Gestaltung und Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge, steht Ihnen die Familien- und Jugendberatungsstelle Contact unentgeltlich zur Verfügung. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kriens-Schwarzenberg empfiehlt den Eltern den Abschluss einer Elternvereinbarung, in welcher Sie die wichtigsten Vereinbarungen betreffend Gestaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge schriftlich definieren.
Der Gesetzgeber verlangt nicht mehr zwingend die Regelung des Unterhalts für Kinder von nicht miteinander verheirateten Eltern. Es steht den Eltern jedoch frei, dies zu regeln. Insbesondere getrennt lebenden Eltern wird die Regelung des Unterhalts dringend empfohlen.
Weitere Informationen können Sie nachstehenden Merkblättern entnehmen.