Versteigerungen
Die Gemeinden bzw. Städte vollziehen die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen auf ihrem Gemeindegebiet. Die Versteigerungsbehörde stützt sich dabei auf die Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen (SRL 216), welche auf die behördlich oder richterlich angeordnete (freiwillige) öffentliche Versteigerung sowie die freiwillige öffentliche Versteigerung anwendbar ist.
Verordnung über die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen