Häufig gestellte Fragen
Häufig gestellte Fragen
- Wie leite ich eine Betreibung ein?
- Was kostet ein Betreibungsverfahren?
- Ich wurde betrieben. Welche Möglichkeiten habe ich?
- Wie kann ich Rechtsvorschlag erheben?
- Kann ein Eintrag im Betreibungsregister gelöscht werden?
- Wie kann ich eine Betreibung fortsetzen?
- Was ist ein Verlustschein?
Wie leite ich eine Betreibung ein?
Füllen Sie das Formular «Betreibungsbegehren» aus und stellen Sie dieses dem Betreibungsamt zu. Zuständig ist grundsätzlich das Betreibungsamt am Wohnort der betriebenen Person.
Was kostet ein Betreibungsverfahren?
Die Kosten eines Betreibungsverfahren richten sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG). Sie werden durch das Betreibungsamt in Rechnung gestellt und sind von der betriebenen Person zu tragen. Der Gläubiger hat die Kosten vorzuschiessen.
Die Zahlungsbefehlskosten richten sich nach der Höhe der Betreibungsforderung. Je nach Aufwand des Betreibungsamts können weitere Kosten anfallen
Forderung | Gebühr |
---|---|
Bis 100 CHF | 7.00 |
100- 500 CHF | 20.00 |
500 - 1'000 CHF | 40.00 |
1'000 - 10-000 CHF | 60.00 |
10'000 - 100'000 | 90.00 |
100'000 - 1 Mio. CHF | 190.00 |
Über 1 Mio. CHF | 400.00 |
Ich wurde betrieben. Welche Möglichkeiten habe ich?
Als betriebene Person haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Sie bezahlen die Betreibung. Bitte erkundigen Sie sich beim Betreibungsamt über den genauen Betrag, überweisen Sie diesen auf das Konto des Betreibungsamts Kriens (IBAN: CH08 0900 0000 6000 5441 8) und vermerken Sie die Betreibungsnummer, damit Ihre Zahlung korrekt zugeordnet werden kann.
- Sie bestreiten die Forderung und erheben Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt.
- Sie reagieren nicht. In diesem Fall kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung beantragen.
Wie kann ich Rechtsvorschlag erheben?
Sie können den Rechtsvorschlag mündlich oder schriftlich gegenüber dem Betreibungsamt erklären. Die Frist dafür beträgt grundsätzlich 10 Tage seit Zustellung des Zahlungsbefehls. Bitte beachten Sie die entsprechenden Hinweise auf dem Zahlungsbefehl.
Kann ein Eintrag im Betreibungsregister gelöscht werden?
Grundsätzlich wird eine Betreibung fünf Jahre auf dem Betreibungsregisterauszug aufgeführt. Auf Begehren des Gläubigers wird eine Betreibung auch schon vor Ablauf dieser Frist nicht mehr aufgeführt. Die betriebene Person hat ebenfalls die Möglichkeit die Nichtbekanntgabe einer ungerechtfertigten Betreibung zu erwirken. Dazu ist das Formular «Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung» auszufüllen und an das Betreibungsamt zu richten oder der Klageweg zu beschreiten.
Wie kann ich eine Betreibung fortsetzen?
Sofern kein Rechtsvorschlag erhoben oder dieser rechtsgültig beseitigt worden ist, kann frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls die Fortsetzung der Betreibung erwirkt werden. Füllen Sie dazu das Formular «Fortsetzungsbegehren» aus und stellen Sie dieses dem Betreibungsamt zu. Zuständig ist grundsätzlich das Betreibungsamt am Wohnort der betriebenen Person.
Was ist ein Verlustschein?
Der Verlustschein stellt eine amtliche Bescheinigung über einen nicht gedeckten Teil einer Forderung dar. Er gilt als Schuldanerkennung. Für die im Verlustschein verurkundete Forderung sind keine Zinsen zu zahlen. Sie verjährt 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheines.