Billettsteuer
Am 29. Januar 2023 hat die Krienser Stimmbevölkerung der Revision des Billetsteuerreglementes zugestimmt. Mit der Revision wurde namentlich auch beschlossen, dass ortsansässige Sport – und Kulturvereine für Grossanlässe sowie Vereine im Halbprofi- und Profibereich zukünftig nicht mehr von der Steuer befreit sind. Das neue Reglement tritt per 1.1.2024 in Kraft.
Verkaufen Vereine bei Veranstaltungen Eintrittstickets (z.B. Theatervorstellungen, Tanz- und Varietévorführungen, Konzerte, Sportveranstaltungen etc.), haben Sie diese «Vergnügungssteuer» abzurechnen. Damit sind alle Vereine (einheimische und auswärtige), die in Kriens Veranstaltungen durchführen und deren steuerpflichtigen Besuchereinnahmen Fr. 10'000 pro Jahr überschreiten, steuerpflichtig. Die Billettsteuer beträgt 10% des Eintrittspreises.
Als steuerpflichtiges Eintrittsgeld der oben erwähnten Veranstaltungen gelten:
- Reguläre Billett-Einnahmen pro Spiel (Artikel 5 Steuerobjekt lt. Reglement)
- Aktive / Mitglieder (mit Jahreskarten)
- Trainer (mit Jahreskarten)
- Junioren (wenn sie mit der Mitgliedschaft eine Jahreskarte erhalten)
- Freikarten (Gratiskarten, Sponsoren, Donatoren, Ehrenmitglieder, Kontingent Gegner, Verbandsausweise etc.)
Der Veranstalter bzw. die Veranstalterin hat spätestens 20 Tage nach Abschluss der Veranstaltung den Finanzdiensten der Stadt Kriens eine Abrechnung über die ausgegebenen Billette bzw. über die auf andere Weise erhobenen Eintrittspreise vorzulegen. Die Billettsteuer wird dem Veranstalter aufgrund dieser Selbstdeklaration in Rechnung gestellt. Zur Vereinfachung für die Vereine kann die Deklaration der Billettsteuer halbjährlich (Anfangs Januar/Juli) der Stadt Kriens zugestellt werden.
Reglement Billettsteuer ab 1.1.2024
Online-Formular zur Billettsteuer-Abrechnung