Einbürgerungen
Schweizer Bürgerrecht für ausländische Staatsangehörige
Krienser Bürgerrecht für Schweizer Bürger/Bürgerinnen
Erleichterte Einbürgerung
Schweizer Bürgerrecht für ausländische Staatsangehörige
Ausländische Staatsangehörige können in Kriens das Schweizer Bürgerrecht beantragen. Alle Voraussetzungen und Informationen zum Einbürgerungsverfahren finden Sie auf dem Merkblatt zum Erwerb des Schweizer Bürgerrechts [pdf, 106 KB] und im Reglement über die Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen in der Stadt Kriens.
Wenn Sie ein Einbürgerungsgesuch einreichen möchten, ist ein Termin beim Bürgerrechtswesen der Stadt Kriens zu vereinbaren. Bei diesem Termin erhalten Sie die nötigen Gesuchsformulare ausgehändigt und wir informieren Sie darüber, welche weiteren Dokumente Sie gemäss dieser Checkliste [pdf, 119 KB] einreichen müssen.
Eingehende Einbürgerungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt. Nach der formellen Prüfung durch das Bürgerrechtswesen erfolgt eine Einladung durch die Gesprächsbeauftragte. Die Zusicherung des Krienser Bürgerrechts liegt in der Zuständigkeit der Einbürgerungskommission.
Weitere Informationen zum Thema:
Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht
Bürgerrechtsgesetz des Kantons Luzern
Einbürgerungskommission
Krienser Bürgerrecht für Schweizer Bürger/Bürgerinnen
Schweizer Bürgerinnen und Bürger können das Bürgerrecht von Kriens beantragen. Alle Informationen zu Voraussetzungen und zum Verfahren finden Sie zusammen mit dem Einbürgerungsformular im Gesuch um Erteilung des Bürgerrechts der Stadt Kriens. Für die Erteilung des Krienser Bürgerrechts ist der Stadtrat zuständig.
So gehen Sie am besten vor:
- Laden Sie das PDF-Formular herunter
- Füllen Sie das PDF-Formular am Computer aus und drucken Sie es aus
- Unterzeichnen Sie das Formular
- Zusammen mit allen Zusatzdokumenten einsenden oder vorbeibringen: Stadtverwaltung Kriens, Bürgerrechtswesen, Stadtplatz 1, 6010 Kriens
Erleichterte Einbürgerung
Das Verfahren für die erleichterte Einbürgerung läuft über das Staatssekretariat für Migration (SEM) beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).
Bestimmungen für die erleichterte Einbürgerung im Ausland
Eine erleichterte Einbürgerung im Ausland ist möglich, wenn die gesuchstellende Person seit sechs Jahren mit einem Schweizer/einer Schweizerin verheiratet ist und sie sich mit der Schweiz eng verbunden fühlt. Hat eine Person im Ausland gelebt und das Schweizer Bürgerrecht verloren, kann eine Wiedereinbürgerung möglich sein. Kinder von Schweizer Müttern oder Vätern erhalten das Schweizer Bürgerrecht automatisch.
Bestimmungen für die erleichterte Einbürgerung in der Schweiz
Personen, die sich erleichtert einbürgern lassen möchten, müssen in der Schweiz wohnen. Sie müssen seit mindestens drei Jahren mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sein. Zudem müssen sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gelebt haben. Davon müssen sie das letzte Jahr vor der Einbürgerung in der Schweiz gelebt haben.
Wenn Sie in der Schweiz wohnen, können Sie das Gesuchsformular beim Staatssekretariat für Migration (SEM) per E-Mail bestellen. Geben Sie dabei Ihre vollständige Postadresse an: ch@sem.admin.ch. Das Formular wird Ihnen per Post zugeschickt. Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es per Post an das SEM zurück.
Ob Sie sich erleichtert einbürgern lassen können, erfahren Sie beim Staatssekretariat für Migration (SEM) unter dem Link
Erleichterte Einbürgerung
Mit dem Self-Check können Sie schnell und einfach selbst prüfen, ob sie die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung erfüllen.
SEM Self-Check
Weitere Informationen zum Thema:
Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation