Förder-Programm Pelletheizung
Die Stadt Kriens setzt sich als Trägerin des Labels Energiestadt seit 1997 für erneuerbare Energien und für eine rationelle Energienutzung ein. Dazu gehört auch, dass wir den Bau von Pelletheizungen aktiv fördern.
Förderbestimmungen
- Es gelten die «Verordnung über die Förderung erneuerbarer Energien und rationeller Energienutzung» vom 28.11.2001 sowie die entsprechenden Richtlinien.
- Die Stadt Kriens unterstützt monovalent betriebene, automatisch beschickte Pelletfeuerungen mit Zentralheizungsfunktion (Alleinheizungen) zwischen 40 und 70 kW Leistung. Gefördert werden Anlagen in Neubauten und Sanierungen (Heizungsersatz).
- Die Anlage muss über das Qualitätssiegel der Vereinigung „Holzenergie Schweiz“ oder äquivalent sowie über eine Leistungsgarantie für Holzheizungen des Bundesamtes für Energie verfügen.
Beiträge
- Pelletfeuerungen werden mit einem Pauschalbeitrag von Fr. 3'000.- unterstützt. Die Beiträge werden im Rahmen des bewilligten Budgets zugesichert.
- Anlagen, die im Rahmen des kantonalen Förderprogramms beitragsberechtigt sind sowie Anlagen, welche zur Einhaltung von rechtlichen Bestimmungen (z.B. Höchstanteil nichterneuerbarer Energien gem. Anhang 1, Art. 1.20 EnV) oder von Vorgaben für einen Ausnützungszuschlag (§ 10 Abs. 2 PBV, Sondernutzungspläne etc.) erstellt werden, erhalten keine Förderbeiträge.
Vorgehen
- Das Gesuchsformular für Förderbeiträge (Onlineformular nachstehend) muss vollständig ausgefüllt und mit allen erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vor Beginn der Installationsarbeiten eingereicht werden.
- Der Entscheid für Förderbeiträge wird innerhalb von 30 Tagen schriftlich mitgeteilt.
- Mit der Erstellung der Anlage darf erst nach der Beitragszusage und dem Vorliegen einer allfällig notwendigen rechtsgültigen Baubewilligung begonnen werden. Nach erfolgter Inbetriebnahme muss die Fertigstellung der Anlage mit dem Abnahmeprotokoll dem Bau- und Umweltdepartement gemeldet werden.
- Nach der Meldung erfolgt die Auszahlung des Beitrags durch die Stadt Kriens. Der Förderbeitrag verfällt, wenn die Inbetriebsetzung nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Beitragszusage erfolgt.