Leerwohnungszählung
Alle Städte/Gemeinden der Schweiz haben jährlich mit Stichtag vom 1. Juni die im Stadt-/Gemeindegebiet liegenden leer stehenden Wohnungen zu erheben. Sie stützen sich dabei auf das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 und die Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes vom 30. Juni 1993 (Stand vom 01. Dezember 2020). Gemäss dieser Verordnung ist die Mitarbeit für die Eigentümer/innen und Liegenschaftsverwaltungen obligatorisch.
Die Ergebnisse dieser Erhebung dienen den Entscheidungsträgern in Politik und Wirtschaft als wichtige Information über den Bestand an Leerwohnungen auf dem Immobilienmarkt.
Wir bitten Sie um Rückmeldung bis spätestens 31. Mai 2024. Online-Meldeformular siehe unten.
Definition Wohnung
Unter Wohnung ist die Gesamtheit der Räume zu verstehen, die eine bauliche Einheit bilden und einen eigenen Zugang entweder von aussen oder von einem gemeinsamen Bereich innerhalb des Gebäudes (Treppenhaus) haben. Eine Wohnung im Sinne der Statistik verfügt über eine Kocheinrichtung (Küche oder Kochnische). Ein Einfamilienhaus besteht aus einer Wohnung; Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen gelten als Mehrfamilienhäuser.
Wohnobjekte, die nicht als Wohnung gelten:
- Mansarden und separate Zimmer ohne eigene Küche oder Kochnische;
- Notunterkünfte in Baracken.
Zu erfassen sind:
Wohnungen und Einfamilienhäuser, die am Stichtag (1. Juni) folgende Bedingungen erfüllen:
- unbesetzt aber bewohnbar sind
und - zur dauernden Miete von mindestens drei Monaten oder zum Kauf angeboten werden.
Mitzuzählen sind Ferien- oder Zweitwohnungen bzw. -häuser, sofern sie zur Dauermiete von mindestens drei Monaten oder zum Verkauf ausgeschrieben sind.
Nicht zu erfassen sind:
Wohnungen und Einfamilienhäuser, die am Stichtag (1. Juni)
- unbesetzt, bereits vermietet oder verkauft sind;
- weder zum Verkauf noch zur Vermietung vorgesehen sind (aufgrund zukünftigen Eigenbedarfs, offener Fragen bei Nachlässen usw.);
- nicht für Wohnzwecke angeboten werden (Büros, Arztpraxen usw.);
- einem beschränkten Personenkreis vorbehalten sind (Dienstwohnungen, Pfarrhäuser usw.);
- aus bau-, sanitätspolizeilichen oder richterlichen Gründen gesperrt sind;
- in der Regel für weniger als drei Monate vermietet werden (Ferienwohnungen / -häuser, möblierte Wohnungen usw.).