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Andere Haustiere

Katzen

Die Haltung von Katzen ist auf Bundesebene geregelt. Es gelten die aktuellen Bestimmungen des Tierschutzes.

Weitere Informationen zur Haltung von Katzen

Haustiere

Die Haltung von allen anderen Haustieren ist in Kriens nicht spezifisch geregelt. Enthält der Mietvertrag keine Bestimmungen über die Haustierhaltung, ist diese grundsätzlich zulässig. Ausnahmen gibt es für aussergewöhnliche Arten mit hohem Stör- oder Gefährdungspotential wie etwa Papageien, Giftschlangen oder für Haustiere in grosser Zahl.

Die meisten Mietverträge in der Schweiz lassen Haustiere nur mit Einwilligung des Vermieters zu. Gemäss der Rechtsprechung braucht es dazu keinen speziellen Grund. Hausbesitzende bzw. Vermieter können die Tierhaltung nach Belieben einschränken oder verbieten.

Erlaubt sind in jedem Fall unproblematische Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen, Wellensittiche und Zierfische, unabhängig davon was im Mietvertrag steht. Dies, solange die Tiere nicht in grosser Zahl gehalten werden und nicht zu Klagen Anlass geben.

Behördliche Auflagen bei Wildtieren in der Wohnung

Gewisse Wildtiere dürfen nur mit einer Bewilligung des kantonalen Veterinäramts gehalten werden. Zudem ist die Haltung und Einfuhr vieler exotischer Tiere aus Artenschutzgründen verboten. Nähere Auskünfte und Merkblätter sind beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erhältlich.