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Fachgremium nach BZV

Fachgremium nach BZV

Das Fachgremium beurteilt Bau- oder Planungsvorhaben in Ortsbildschutzzonen, an erhaltenswerten Bauten sowie bei Gestaltungs- und Bebauungsplänen. In Art. 56 des Bau- und Zonenreglementes sowie Art. 14 der Verordnung zum Bau- und Zonenreglement wird das Fachgremium wie folgt geregelt:

Art. 56 Abs. 3 BZR:

Der Stadtrat setzt für die Beratung und Beurteilung von Gestaltungsfragen ein Fachgremium ein. Die stadträtlichen Kommissionen BK und UNK werden zu Gestaltungsplänen angehört. Der Stadtrat zieht das Fachgremium zwingend bei Bauvorhaben in der Ortsbildschutzzone und bei der Beurteilung von Gestaltungs- und Bebauungsplänen bei. Die Beurteilung durch andere Fachgremien bleibt vorbehalten. Der Stadtrat kann das Fachgremium bei allen anderen Bauvorhaben beiziehen. Der Stadtrat erlässt für die Zusammensetzung des Fachgremiums und dessen Aufgaben eine Verordnung.

Art. 14 BZR:

Zuständige Behörde, Gutachten, Fachgremium (zu Art. 56 BZR)

1 Zur Begutachtung von städtebaulich wichtigen privaten und öffentlichen Planungs- und Bauvorhaben sowie zur Förderung der architektonischen Qualität besteht ein Fachgremium. Es berät den Stadtrat in Planungs- und Baufragen.

2 Der Stadtrat wählt die Mitglieder des Fachgremiums. Das Fachgremium konstituiert sich selber.

3 Das Fachgremium besteht aus: 3 Fachpersonen Architektur mit Spezialgebiet Städtebau / Gestaltung 1 Fachperson Architektur mit Spezialgebiet Denkmalschutz / Kulturobjekte 1 Fachperson Landschaftsarchitektur

4 Die Leitung Bau- und Umweltdepartement sowie die Abteilungsleitungen Planungs- und Baudienste sowie Umwelt- und Sicherheitsdienste werden mit beratender Stimme in das Gremium gewählt. Das Fachgremium kann je nach Fragestellung weitere Fachpersonen aus der Verwaltung oder der Privatwirtschaft mit beratender Stimme beiziehen.

5 Die Amtsdauer des Fachgremiums dauert 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

6 Das Fachgremium berät den Stadtrat in Fragen der städtebaulichen Entwicklung, der Gestaltung und Architektur sowie bei Kulturobjekten. Es ist zwingend bei Bauvorhaben in der Ortsbildschutzzone und bei der Beurteilung von Gestaltungs- und Bebauungsplänen beizuziehen.

7 Im Rahmen seiner Zuständigkeit kann das Fachgremium Geschäfte einer Vorprüfung unterziehen.

8 Das Fachgremium kann Arbeitsgruppen und Delegationen bestimmen.

9 Arbeitsgruppen oder Delegationen können dem Stadtrat nach Rücksprache mit dem gesamten Gremium ihre Stellungnahmen und Anträge unterbreiten.

10 Sondernutzungspläne und Projekte, die durch den Beirat Städtebau LuzernSüd beurteilt werden, werden dem Fachgremium nicht mehr zur Stellungnahme und Antragstellung unterbreitet. Ausgenommen sind Planungen, die Kulturobjekte betreffen. Projekte, die aus einem qualifizierten Verfahren entstanden sind (Wettbewerb, Studienauftrag, usw.) sind dem Fachgremium nur vorzulegen, wenn dies in einer späteren Projektphase zur Qualitätssicherung notwendig ist.

11 Die detaillierten Aufgabenbereiche werden in einem Pflichtenheft festgelegt.

12 Der Beratungsaufwand der Fachpersonen wird zum Stundenansatz der KBOB, Tarifstufe B, entschädigt. Für die Sitzungsvorbereitung wird pro Geschäft und Fachgremium-Mitglied eine halbe Stunde verrechnet. Für die An- und Abreise wird die Hälfte der Reisezeit entschädigt.

 

Termine Fachgremium 2024:

Freitag, 2. Februar

Dienstag, 19. März

Dienstag, 7. Mai

Dienstag, 4. Juni

Dienstag, 27. August

Dienstag, 19. November

Adresse

Fachgremium (nach BZV)
c/o Stadtverwaltung Kriens
Bau- und Umweltdepartement
Postfach
TG6011 Kriens
Google Maps

Kontakt

Tel. 041 329 62 77

Personen

Name Funktion Dienstleistungen Kontaktdetails
Bandorf Anja Mitglied
Bucher Suanzes Franz Mitglied
Caratsch Marie-Theres Mitglied
Hutter Roman Mitglied
Lengacher Daniel Mitglied
Büchi Cla Mitglied mit beratender Stimme
Tel. +41 41 329 63 50
Frey Maurus Mitglied mit beratender Stimme
Tel. +41 41 329 62 70
Lustenberger Thomas Mitglied mit beratender Stimme
Tel. +41 41 329 62 79
Portmann-Orlowski Karin Mitglied mit beratender Stimme
Tel. 041 329 64 62