Auskunft über das Vorliegen einer Erwachsenenschutz-Massnahme
Das Zivilgesetzbuch sieht vor, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, soweit nicht überwiegende Interessen gegenüberstehen. Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann von der KESB grundsätzlich Auskunft über das Vorhandensein von Erwachsenenschutzmassnahmen und deren Bedeutung verlangen. Jedermann kan ohne Begründung eine solche Auskunft über sich selber verlangen. Dazu ist der untenstehende Antrag einzureichen. Die Auskunft ist kostenpflichtig und wird mit Fr. 23.00 in Rechnung gestellt.